Das%20englische%20Insolvenzverfahren

Der schnelle Weg durch das englische Insolvenzverfahren.

Im Gegensatz zu Deutschland erfolgt nach englischem Insolvenzrecht eine Restschuldbefreiung (discharge) spätestens 12 Monaten nach Annahme des Insolvenzantrages (petition) beim zuständigen Insolvenzgerichtets (bankruptcy court)!

Dieser Antrag umfasst Ihr Gläubigerverzeichnis sowie Ihre Versicherung, daß Sie insolvent sind und daß Sie in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung Ihre Ineressen überwiegend aus England gesteuert haben. Ferner legen Sie die Gründe dar, die zur Insolvenz geführt haben.

Die nach spätestens 12 Monaten (in der Regel sogar früher) erteilte Restschuldbefreiung wird EU-weit anerkannt.

Grundlage bildet hierzu die geltende EU-Rechtsprechung sowie der BGH-Beschluss (AZ: IX ZB 51 / 00) vom 18.09.2001. Kernaussage des Beschlusses:
?Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland (in unserem Fall: England) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen."

Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren in England ist, dass der Betroffene dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben muss. Also seinen Lebensmittelpunkt. Nicht nur den Steuerlichen, sondern den Tatsächlichen.

EUGH-Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren Amtblatt Nr. L 160 vom 30.06.2000 Seite 001-018.

Insolvenz in England - nach 1 Jahr schuldenfrei.

Das Insolvenzverfahren in England hat gegenüber dem Verfahren in Deutschland und Österreich entscheidende Vorteile:

  • Das Verfahren ist kürzer (Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten gegenüber mehr als 6 Jahren in Deutschland und Österreich)
  • Die Restschuldbefreiung erfolgt kraft Gesetz automatisch spätestens 12 Monate nach Antragstellung, ist also nicht vom ?Wohlverhalten? des Schuldners abhängig.
  • Die Verwertung des Vermögens erfolgt unabhängig vom Restschuldbefreiungsverfahren. Es müssen also nicht zuvor - wie in Deutschland und Österreich - alle Vermögenswerte (z.B. Immobilien) verwertet werden. Dieses Erfordernis kann in den Verfahren in Deutschland und Österreich zu erheblichen Verzögerungen führen.
  • Die "Pfändungsfreigrenze" wird individuell festgelegt. Sie dürfen also einen angemessenen Lebensstandart beibehalten und werden nicht auf das Existenzminimum reduziert.
  • Es ist kein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch erforderlich ? dieser scheitert in der deutschen und österreichischen Praxis ohnehin in den meisten Fällen.

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